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   VG Karlsruhe, 16.10.2003 - 5 K 2700/03   

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VG Karlsruhe, 16.10.2003 - 5 K 2700/03 (https://dejure.org/2003,30066)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 16.10.2003 - 5 K 2700/03 (https://dejure.org/2003,30066)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 16. Oktober 2003 - 5 K 2700/03 (https://dejure.org/2003,30066)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Obliegen einer Entscheidung über die Erforderlichkeit weiterer Fachkräfte bei der für Sonderschulen zuständigen unteren Schulaufsichtsbehörde; Anforderungen an die berufliche und fachliche Qualifikation einer "pädagogischen Fachkraft"

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • VGH Baden-Württemberg, 14.01.2003 - 9 S 2199/02

    Integration Behinderter in allgemeine Schule - Autismus

    Auszug aus VG Karlsruhe, 16.10.2003 - 5 K 2700/03
    Denn anders als in den von seiner Prozessbevollmächtigten in der Antragsbegründung zitierten Entscheidungen des VGH Baden-Württemberg vom 14.01.2003 - 9 S 2199/02 - (VBlBW 2003, 329) und - 9 S 2268/02 - (ZFSH/SGB 2003, 348) und des VG Karlsruhe vom 29.04.2003 - 2 K 2983/02 -erfüllt der Antragsteller seine Schulpflicht nicht in einer Regel-, sondern in einer Sonderschule (vgl. § 72 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SchulG).

    Auch sind grundsätzliche schulische Entscheidungen, wozu auch die Erforderlichkeit einer zusätzlichen, von einer Sonderschule nicht zur Verfügung zu stellenden pädagogischen Fachkraft zählt, von der Schulaufsichtsbehörde zu treffen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 14.01.2003 - 9 S 2199/02 -, a.a.O..; VwV "Kinder und Jugendliche mit Behinderungen und besonderem Förderbedarf", Ku.U. 1999, 45).

  • VG Karlsruhe, 29.04.2003 - 2 K 2983/02

    Schulbegleitung für autistisches Kind

    Auszug aus VG Karlsruhe, 16.10.2003 - 5 K 2700/03
    Mit den Beteiligten geht die Kammer im einstweiligen Rechtsschutzverfahren aufgrund des beim Antragsteller diagnostizierten "atypischen Autismus", einer "Aufmerksamkeitsdefizitstörung" und eines "Tourette Syndroms" vom Bestehen einer seelischen Störung beim Antragsteller aus, die zu einer nicht nur vorübergehenden seelischen Behinderung geführt hat (vgl. zu einem "autistischen Syndrom", VG Karlsruhe, Urt. v. 29.04.2003 - 2 K 2983/02 -), so dass vorrangig Leistungen der Jugendhilfe - und nicht der Sozialhilfe - in Betracht kommen ( §§ 10 Abs. 2 Satz 2, 35a SGB VIII , 29 Abs. 1 GKJHG).

    Denn anders als in den von seiner Prozessbevollmächtigten in der Antragsbegründung zitierten Entscheidungen des VGH Baden-Württemberg vom 14.01.2003 - 9 S 2199/02 - (VBlBW 2003, 329) und - 9 S 2268/02 - (ZFSH/SGB 2003, 348) und des VG Karlsruhe vom 29.04.2003 - 2 K 2983/02 -erfüllt der Antragsteller seine Schulpflicht nicht in einer Regel-, sondern in einer Sonderschule (vgl. § 72 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SchulG).

  • VGH Baden-Württemberg, 14.01.2003 - 9 S 2268/02

    Integration Behinderter in allgemeine Schule - Integrationshelfer

    Auszug aus VG Karlsruhe, 16.10.2003 - 5 K 2700/03
    Denn anders als in den von seiner Prozessbevollmächtigten in der Antragsbegründung zitierten Entscheidungen des VGH Baden-Württemberg vom 14.01.2003 - 9 S 2199/02 - (VBlBW 2003, 329) und - 9 S 2268/02 - (ZFSH/SGB 2003, 348) und des VG Karlsruhe vom 29.04.2003 - 2 K 2983/02 -erfüllt der Antragsteller seine Schulpflicht nicht in einer Regel-, sondern in einer Sonderschule (vgl. § 72 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SchulG).
  • VGH Baden-Württemberg, 03.07.1997 - 6 S 9/97

    Sozialhilfe - zum Anspruch auf Kostenübernahme für eine sonderpädagogische

    Auszug aus VG Karlsruhe, 16.10.2003 - 5 K 2700/03
    Es kann grundsätzlich nämlich nicht Sache des Jugendhilfeträgers sein, die Kosten für pädagogische Fachkräfte zu tragen, die erforderlich sind, um einen sonderschulpflichtigen Schüler den Besuch einer Sonderschule und damit der Erfüllung der Schulpflicht zu ermöglichen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 03.07.1997 - 6 S 9/97 -, FEVS 48, 228).
  • VGH Hessen, 09.06.1999 - 1 TG 759/99

    Eingliederungshilfe für einen behinderten Schüler: Integrationshelfer zwecks

    Auszug aus VG Karlsruhe, 16.10.2003 - 5 K 2700/03
    Eine einzelne Sonderschule ist hierzu mangels nötigen dezidierten Überblicks über das gesamte Sonderschulangebot (vgl. § 15 Abs. 1 Satz 3 SchulG) nicht in der Lage, zumal es dem einzelnen Sonderschüler zumutbar ist, die Sonderschule zu wechseln, wenn in einer anderen eine behindertengerechte Forderung ohne weitere (Fach-)Kräfte erfolgen kann (vgl. VGH Kassel, Beschl. v. 09.06.1999 - 1 TG 759/99 -, FEVS 51, 315).
  • VG Karlsruhe, 21.12.2006 - 8 K 2759/06

    Kein Anspruch gegen den Träger der öffentlichen Jugendhilfe auf Kostenübernahme

    Hinzu kommt Folgendes: Angesichts der besonderen Förderungsmöglichkeiten und hiermit zusammenhängenden besonderen personellen und sachlichen Gegebenheiten der Sonderschulen dürfte ferner der Grundsatz eingreifen, dass die Deckung des pädagogischen und integrativen Bedarfs seelisch oder auch ansonsten behinderter Kinder, soweit dies im Schulbetrieb selbst geschieht, ausschließlich von der Sonderschule vorzunehmen ist und es folglich nicht Sache des Jugendhilfeträgers sein kann, hierauf gerichtete Kosten zu tragen (vgl. dazu: VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 03.07.1997 - 6 S 9/97 -, FEVS 48, 228; VG Karlsruhe, Beschl. v. 16.10.2003 - 5 K 2700/03 -).
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